Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 1.1.2016, abrufbar unter https://www.giritzer.com/downloads/AGB.pdf

1. Gültigkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Helmut Giritzer als Auftragnehmer, die sich aus einem Vertrag, einem Auftrag oder einer ähnlichen Vereinbarung einschließlich Änderungs- und Zusatzaufträgen ergeben.

1.2 Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich und firmengemäß gezeichnet und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

1.3 Einkaufs- und allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

2. Leistung und Prüfung

2.1 Gegenstand eines Auftrages können sein:

Die Installation von Software sowie Einschulungen sind mangels abweichender Vereinbarungen keine Bestandteile der vertraglich geschuldeten Leistungen.

2.2 Die Ausarbeitung/Erstellung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungs-beschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche sind nicht Gegenstand der vereinbarten, durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistung und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gesonderter Termin- und Preisvereinbarungen.

2.4 Individuell erstellte Leistungen bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen ab Lieferung. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als frei von Beanstandungen abgenommen. Bei Einsatz der Leistung im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind wesentliche Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung oder mangels einer solchen ein wesentlich von den allgemein gültigen Standards abweichendes Verhalten der Software, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Als wesentlich sind Mängel anzusehen, infolge deren der Echtbetrieb des Programms nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder erheblich beeinträchtigt wird.

2.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme und erklärt sich damit einverstanden.

2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft nicht die Voraussetzungen dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag gemäß Leistungsbeschreibung inklusive Nebenabreden. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs bzw. Datenträger im Allgemeinen, Hosting, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Bestellung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach vorheriger Einigung mit dem Auftraggeber berechnet.

3.3 Erbringt der Auftragnehmer vertraglich geschuldete Leistungen am Sitz des Auftraggebers oder an einem anderen, vom Auftraggeber bestimmten Ort, werden die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Jede Teillieferung wird gesondert nach Maßgabe des Punktes 2.4 abgenommen.

5. Zahlung

5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind inklusive Umsatzsteuer (sofern anwendbar, entfällt z.B. bei Kleinunternehmerregelung) binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Umsetzung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit zwei aufeinanderfolgenden Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte bzw. Teilleistungen fällig zu stellen.

5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzubehalten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das einfache, unübertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages begrenzte Recht, die Leistung nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich gegenteiliges im Einzelfall vereinbart wird.

Durch den jeweiligen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben, sofern nicht ausdrücklich gegenteiliges im Einzelfall vereinbart wird. Eine Verbreitung einschließlich der Unterlizenzierung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die Vervielfältigung der gelieferten Leistung ist nur innerhalb der Bestimmungen dieses Absatzes 6 zulässig. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Leistung kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Leistung die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Verstoß hiergegen hat Schadenersatz zur Folge.

7. Rücktrittsrecht

7.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, solange und nachdem innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Mitverschulden trifft.

7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie Mängel betreffen, die reproduzierbar bzw. nachstellbar sind und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualleistungen nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Gewährleistung wird ausschließlich für folgende Mängel geleistet: wesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, bei Fehlen einer Leistungsbeschreibung – ein wesentlich von den allgemein gültigen Standards abweichendes Verhalten der Software, Mängel die offensichtlich durch einen Programmierfehler entstanden sind, Mängel die das Produkt unbenutzbar machen oder die Funktionsweise wesentlich einschränken, sofern diese nicht durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden. Kein Mangel liegt in folgenden Fällen vor: Wenn Schnittstellen oder Backend-Systeme durch den Auftraggeber oder Drittanbieter im Hintergrund, während oder nach der Umsetzung verändert werden. Wenn nach dem Zeitpunkt der Beauftragung nicht vorhersehbare Änderungen durch die OS-Hersteller oder Hersteller von Drittkomponenten (z.B. Facebook-API, Schnittstellen der IT-Abteilung) vorgenommen wurden. Wenn in Drittsystemen Zustände oder Randfälle auftreten die nicht in der dafür erhaltenen Dokumentation beschrieben sind und es dadurch zu Abweichungen des definierten Verhaltens kommt. Wenn Fehler oder Abweichungen von der Logik bei der Abnahme und den internen Tests unentdeckt bleiben und die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

8.2 Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter und dokumentierter Mängelrüge werden die vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

8.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund von Mängeln, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.4 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung eines gesonderten Entgeltes durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.5 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponente, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.6 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.7 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.8 Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Modifikation bzw. Erweiterung eines Produktes keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist des gesamten Produktes bedingt, sondern nur Gewähr für die Modifikation bzw. Erweiterung geleistet wird. Gewähr wird hierbei nur dann geleistet, wenn der Mangel eindeutig mit der Aktualisierung einer Komponente in Zusammenhang steht.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vereinbarten Kaufpreis (bzw. das vereinbarte Entgelt) begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter.

9.2 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.3 Für Mangelfolgeschäden, immaterielle Schäden, Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber sowie entgangenen Gewinn haftet der Auftragnehmer nicht, soweit zwingendes Recht diesem Haftungsausschluss nicht entgegensteht. Insbesondere kann der Auftragnehmer nicht für infolge der Nutzung der vertraglichen Leistung erzielte Arbeitsergebnisse und damit zusammenhängenden Schäden haftbar gemacht werden.

9.4 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber dafür, dass von ihm zur Verfügung gestelltes oder verwendetes (Werbe-)Material frei von Rechten Dritter ist und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sowie keine religiösen, sexistischen, rassistischen, politischen oder sonst anstößigen Inhalte beinhaltet. Dies betrifft insbesondere auch die Art (zeitlich, örtlich und kundenbezogen) der Darstellung. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich und wird den Auftragnehmer in jedem Fall schad- und klaglos halten sowie alle Schritte unternehmen um allfällige Rechtsstreitigkeiten mit Dritten abzuwenden. Die Haftung gilt auch für leichte Fahrlässigkeit des Auftraggebers und umfasst den entgangenen Gewinn des Auftragnehmers.

10. Loyalität

10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11. Datenschutz, Geheimhaltung

11.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen des jeweils einschlägigen Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Der Auftraggeber sichert zu, dass er für sämtliche Nutzerdaten, die von ihm – im Rahmen eines Vertragsverhältnisses – zur Verfügung gestellt werden, die entsprechenden Berechtigungen innehat.

Der Auftraggeber sichert weiter zu, dass er Daten, die ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, nur für die vereinbarten Zwecke verwendet. Sollte der Auftraggeber gegen diese Bestimmung verstoßen erklärt er, den Auftragnehmer in dem Fall, dass diese durch einen Betroffenen in Anspruch genommen wird, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

11.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zu Zwecken der Vertragsanbahnung, -ausführung sowie zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sämtliche erforderliche Stammdaten des Auftraggebers, seiner Arbeitnehmer sowie Dritter von diesem beauftragten Personen erheben und verwenden darf. Die Erhebung kann sowohl beim Auftraggeber als auch bei anderen Stellen erfolgen.

11.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Firma sowie das Firmenlogo des Auftraggebers in internen und/oder externen Medien (z.B. schriftliche Dokumentationen, Webseiten, Werbematerialien, Pressetexten und Präsentationen) kostenfrei und bis auf Widerruf, zur Nennung des Auftraggebers als Referenzkunden, verwenden darf. Sollten für die Verwendung besondere Vorgaben bestehen (z.B. gemäß Corporate Identity), wird der Auftraggeber diese mitteilen.

Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den durchgeführten Auftrag in internen und/oder externen Medien bis auf Widerruf als Referenzauftrag darzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für diesbezüglich verwendete Werbemittel wie Logos oder Screenshots alle erforderlichen Rechte kostenfrei einzuräumen.

11.4 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Benutzer erfolgt nur bei Einwilligung der Betroffenen. Sofern der Auftraggeber beispielsweise die Übermittlung von Kundennummern – welche indirekt Rückschlüsse auf die Person des Benutzers zulassen – wünscht, hat dieser vorab das Einverständnis seiner Kunden einzuholen und dies dem Auftragnehmer unaufgefordert zu bestätigen. Für den Fall, dass betroffene Benutzer – auf Grund einer mangelnden Berechtigung des Auftraggebers – Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer auf Grund der Weitergabe von (indirekt) personenbezogenen Daten geltend machen, erklärt der Auftraggeber hiermit, den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Verträge gelten in Ermangelung abweichender Vereinbarungen als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gleichwohl kann der Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung den Vertrag bzw. Auftrag kündigen und sämtliche ihm obliegenden Leistungen verweigern, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung mit Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung in Verzug ist, geschäftserhebliche Tatsachen verschweigt oder vorspiegelt, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt oder sich eines sonstigen erheblichen Verstoßes gegen geltendes Recht oder anerkannte Handelsbräuche schuldig macht. Als wesentliche Pflichtverletzung – welche den Auftragnehmer zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt – gilt insbesondere eine Verletzung der Punkte 6 und 11 dieser AGB durch den Auftraggeber.

12.2 Mit Beendigung des Vertrages erlöschen, soweit nicht anders vereinbart, alle dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte und Lizenzen an den vom Auftragnehmer gelieferten Leistungen. Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsklauseln sowie Wettbewerbsverbote bleiben ungeachtet der Kündigung oder Auflösung des Vertrages gültig.

12.3 Sämtliche ausstehende Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers für erbrachte oder infolge seines Verschuldens nicht erbrachte Leistungen werden sofort und in vollem Umfang fällig.

13. Sonstiges

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Ansonsten tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner bei der Unterzeichnung des Vertrages möglichst nahe kommt.  

14. Schlussbestimmungen

14.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an seinen Leistungen bzw. die Gültigkeit der Lizenzierung bis zur vollständigen Zahlung vor.

14.2 Ansprüche gegen den Auftragnehmer dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden.

14.3 Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisnormen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird oder die Abnahme der Leistung im Ausland stattfindet. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.

14.4 Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichten entschieden. Der Auftragnehmer darf jedoch den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

14.5 Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

14.6 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.